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"Au-pair" bei deutschen Familien

Dieses Schriftstück, wie auch das darauf folgende: Au-pair-Info für deutsche Gastfamilien, stehen auch zum Download bereit!

 

   


                                                                                                                

   Bundesanstalt für Arbeit

             Hauptstelle


 

„Au-pair“ bei deutschen Familien

 

- Informationen über die Beschäftigung von Au- Pairs

in der Bundesrepublik Deutschland –

 

 

Inhalt:

I.

Die Aufgaben eines Au-pairs

II.

Rechte und Pflichten

III.

Bewerbung und Vermittlung

IV.

Einreise-, Aufenthalts- und Arbeitser-

laubnisbestimmungen

V.

Zu guter Letzt

 

BA PP 52 AVPriv 4 6.2004

 

I. Die Aufgaben eines Au-pairs

 

Die täglichen Aufgaben eines Au-pairs sind sehr unterschiedlich. Sie hängen ganz von der Eigenart und dem Lebensstil der Familie ab, die das Au-pair bei sich aufgenommen hat.

 

Zum Alltag eines Au-pairs gehört im Allgemeinen:

 

- Leichte Hausarbeiten zu verrichten, also mitzuhelfen, die Wohnung sauber und in Ordnung zu halten sowie die Wäsche zu waschen und zu bügeln;

- das Frühstück und einfache Mahlzeiten zuzubereiten;

- die jüngeren Kinder zu betreuen, das heißt, sie zu beaufsichtigen und auf dem Weg in den Kindergarten oder in die Schule oder zu bestimmten Veranstaltungen zu begleiten, mit ihnen spazieren zu gehen oder zu spielen;

-          das Haus bzw. die Wohnung zu hüten und die Haustiere zu betreuen.

-           

Nicht zu den Aufgaben eines Au-pairs gehört die Kranken- und Altenpflege (Betreuung pflegebedürftiger Familienangehöriger).

 

II. Rechte und Pflichten

 

Das „Europäische Abkommen über die Au-pair-Beschäftigung“ enthält Rahmenvorschriften über die Lebens- und Arbeitsbedingungen, den Sprachunterricht, die soziale Sicherung sowie über die Rechte und Pflichten der Gastfamilie und des Au-pairs. Dieses Abkommen wurde zwar von der Bundesrepublik Deutschland nicht ratifiziert, es wird jedoch in der Praxis im Allgemeinen nach ihm verfahren. Hinzu kommen, da man das Au-pair-Verhältnis in Deutschland schon seit vielen Jahren kennt, gewisse Gepflogenheiten:

 

Dauer des Au-pair-Verhältnisses

Zumeist werden Au-pairs für die Dauer von 10 bis 12 Monaten in die Familie aufgenommen. In manchen Fällen kann der Aufenthalt auch kürzer sein. Bei Au-pairs aus Nicht-EU-/ EWR-Staaten oder aus Staaten, die der EU am 1.5.2004 beigetreten sind*, muss der Aupair- Vertrag jedoch für mindestens 6 Monate geschlossen werden. Eine erneute Beschäftigung als Au-pair ist nicht möglich, auch wenn die Höchstdauer von einem Jahr nicht ausgeschöpft wurde.

Arbeits- und Freizeit

Die täglichen Aufgaben im Haushalt dürfen das Au-pair grundsätzlich nicht mehr als 5 Stunden in Anspruch nehmen (einschließlich Babysitting). Soll diese Zeitdauer aus besonderem Anlass überschritten werden, so bedarf dies der vorherigen Absprache. Die Überstunden müssen zeitlich ausgeglichen werden. Von der Familie kann verlangt werden, dass das Au-pair die ihm übertragenen Aufgaben in angemessener Zeit erledigt. Die Besorgung privater Angelegenheiten (z. B. das Sauberhalten und Aufräumen des eigenen Zimmers) zählt nicht als Hausarbeitszeit.

Die Einteilung der Hausarbeitszeit richtet sich nach den häuslichen Gegebenheiten und Bedürfnissen der Familie. Eine gewisse Regelmäßigkeit im Tagesablauf kann jedoch erwartet werden. Dem Au-pair steht mindestens ein voller Ruhetag in der Woche zu (nicht notwendigerweise am Wochenende, mindestens ein Sonntag im Monat muss jedoch frei sein). Außerdem sind ihm mindestens 4 freie Abende pro Woche zu gewähren.

 

Erholungsurlaub

Wird das Au-pair für ein volles Jahr in die Familie aufgenommen, steht ihm ein bezahlter Erholungsurlaub von 4 Wochen Dauer zu, ansonsten für jeden vollen Monat ein Urlaub von 2 Werktagen. Fährt die Familie selbst in Urlaub, nimmt sie häufig das Au-pair mit, das dann jedoch auch gewisse Aufgaben und Verpflichtungen übernehmen muss (z. B. Betreuung der Kinder usw.). Ein Familienurlaub zählt jedoch nur dann als Urlaub, wenn lediglich unwesentliche Aufgaben übernommen werden müssen und keine Anwesenheitspflicht besteht. Fährt das Au-pair nicht mit in den Familienurlaub, ist eine Beschäftigung bei einer anderen Familie (Nachbarn, Bekannte etc.) nicht zulässig.

 

Sprachkurs

Jedem Au-pair ist die Möglichkeit zu geben, in seiner Freizeit an einem Deutsch- Sprachkurs teilzunehmen sowie kulturelle und geistig anregende Veranstaltungen zu besuchen. Für die Kosten des Sprachlehrgangs und der Veranstaltungen muss es jedoch selbst aufkommen.

 

Unterkunft und Verpflegung

Unterkunft und Verpflegung werden selbstverständlich von der Familie unentgeltlich gestellt. Grundsätzlich steht dem Au-pair ein eigenes Zimmer innerhalb der Familienwohnung zur Verfügung. Es nimmt an den gemeinsamen Mahlzeiten teil und erhält dasselbe Essen wie die Familienangehörigen. Wird eine bestimmte Ernährungsform gewünscht, sollte man dies in der Bewerbung angeben.

 

Taschengeld und Reisekosten

Im Vordergrund des Au-pair-Verhältnisses steht, die Sprachkenntnisse zu vervollständigen und das Allgemeinwissen durch eine bessere Kenntnis des Gastlandes zu erweitern.

Ein Au-pair erhält daher keinen Arbeitslohn im üblichen Sinne, sondern lediglich ein sogenanntes Taschengeld. Es beträgt zur Zeit mindestens 205 Euro im Monat, und zwar unabhängig von der Dauer der Hausarbeitszeit. Die Kosten für die An- und Rückreise trägt in der Regel das Au-pair.

 

Kranken- und Unfallversicherung, Schwangerschaft

Auf jeden Fall muss für das Au-pair in Deutschland eine Versicherung für den Fall der Krankheit, Schwangerschaft und Geburt sowie eines Unfalls abgeschlossen werden. Alle Versicherungsbeiträge gehen zu Lasten der Familie. Auflösung des Au-pair-Verhältnisses

Das Au-pair-Verhältnis endet nach Ablauf der vereinbarten Zeit. Sofern keine Kündigungsfrist vereinbart wurde, kann das Vertragsverhältnis vor Ablauf dieser Zeit grundsätzlich nur im gegenseitigen Einvernehmen gelöst werden (Auflösungsvertrag). In den meisten Fällen einigen sich beide Seiten darauf, dass das Au-pair so lange bleibt, bis es eine andere Familie gefunden hat. Liegt ein schwerwiegender Grund vor, kann jedoch fristlos gekündigt werden. Abgesehen von diesem Fall dürfte es selbstverständlich sein, dass man sich nicht schon während der ersten Tage des Zusammenlebens trennt; der erste „Kulturschock“ (z. B. aufgrund der andersartigen Lebens- und Essensgewohnheiten) wird bei gutem Willen erfahrungsgemäß nach einiger Zeit überwunden. Sollte jedoch ein harmonisches Zusammenleben nicht möglich sein, sollte die Au-pair-Agentur hierüber so bald wie möglich informiert werden. Sie wird versuchen, sich ein möglichst objektives Bild zu verschaffen und eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden.

 

III. Bewerbung, Vermittlung und Beschäftigung

 

Au-pairs müssen bei Beginn der Beschäftigung mindestens 17 Jahre alt sein. Bei Minderjährigen ist eine schriftliche Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Auch verheiratete Bewerber(innen) können zugelassen werden. Es wird erwartet, dass gute Grundkenntnisse der deutschen Umgangssprache vorhanden sind. Interessentinnen bzw. Interessenten sollten ihre Bewerbungsunterlagen (Bewerbungsschreiben, Lebenslauf) sorgfältig und genau in deutscher Sprache abfassen und ein ansprechendes Passbild beifügen (bitte auf dem Lebenslauf befestigen). Viele Au-pair- Agenturen verlangen darüber hinaus das Ausfüllen eines Fragebogens. Alle Angaben müssen wahrheitsgemäß sein.

Bei der Vermittlung wird die Au-pair-Agentur die Vorstellungen der Familie und der Bewerberin bzw. des Bewerbers soweit wie möglich berücksichtigen. Das Angebot an interessierten Familien ist in der Bundesrepublik Deutschland im Allgemeinen groß. Bei Bewerber(innen) aus Nicht-EU-/EWR-Staaten und aus den Staaten, die der EU am 1.5.2004 beigetreten sind, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

 

In der Gastfamilie muss wenigstens ein erwachsenes Familienmitglied die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und Deutsch als Muttersprache sprechen. Möglich ist auch eine Tätigkeit in einer Familie, die aus einem deutschsprachigen Land oder Landesteil stammt und in der Deutsch als Muttersprache gesprochen wird, in besonderen Ausnahmefällen auch in einer ausländischen Familie, in der Deutsch die Umgangssprache ist.

Die Bewerberin bzw. der Bewerber darf mit den Gasteltern nicht verwandt sein.

Die Bewerberin bzw. der Bewerber darf nicht aus dem Heimatland der Gasteltern stammen.

 

Au-pair-Agenturen mit Sitz in Deutschland dürfen von Au-pairs für die Vermittlung eine Vergütung von höchstens 150 Euro verlangen (einschließlich Umsatzsteuer). Vorschüsse auf diese Vergütung dürfen nicht erhoben werden. Die Vergütung wird erst dann geschuldet, wenn der Au-pair-Vertrag rechtswirksam zustande gekommen ist. Bei Au-pairs aus Nicht-EU-/EWR-Staaten und aus den Staaten, die der EU am 1.5.2004 beigetreten sind, ist dies erst dann der Fall, wenn die erforderliche Arbeitsgenehmigung erteilt wurde.

 

IV. Einreise-, Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungsbestimmungen Au-pairs aus Nicht-EU-/EWR-Staaten

 

Es wird eine Aufenthalts- und eine Arbeitsgenehmigung benötigt. Die Aufenthaltsgenehmigung muss vor der Ausreise bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung (das ist die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland oder ein regional zuständiges Konsulat) in Form eines Sichtvermerks (Visum) beantragt werden. Der Einreisesichtvermerk bedarf der vorherigen Zustimmung der für den Wohnort der Gastfamilie zuständigen Ausländerbehörde. Bei Beantragung des Visums darf man noch nicht 25 Jahre alt sein. Das Visum sollte zur Vermeidung von Schwierigkeiten so rechtzeitig beantragt werden, dass diese Altersgrenze bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über die Aufenthaltsgenehmigung nicht überschritten wird.

Die Arbeitsgenehmigung wird auf Antrag von der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit erteilt. Sie setzt das Vorhandensein einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung oder deren Zusage voraus. Die Arbeitsgenehmigung muss nach der Einreise, aber noch vor der Arbeitsaufnahme eingeholt werden. Deshalb darf die Beschäftigung erst nach der Erteilung der Arbeitsgenehmigung aufgenommen werden. Für die Einreise und für die Dauer des vorgesehenen Aufenthalts ist ein gültiger Reisepass des Herkunftslandes erforderlich.

 

Au-pairs aus Staaten, die der EU am 1.5.2004 beigetreten sind

 

Zur Einreise ist nur ein gültiger Personalausweis erforderlich. Es empfiehlt sich jedoch (für den Fall eines Verlustes des Personalausweises), auch den Reisepass mitzunehmen. Bei der in Deutschland örtlich zuständigen Ausländerbehörde muss eine „Aufenthaltserlaubnis EG“ beantragt werden. Außerdem wird eine Arbeitsgenehmigung benötigt. Sie wird auf Antrag von der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit erteilt. Die Arbeitgenehmigung muss bei der Agentur für Arbeit nach der Einreise, aber noch vor der Arbeitsaufnahme eingeholt werden. Deshalb darf die Beschäftigung erst nach der Erteilung der Arbeitsgenehmigung aufgenommen werden.

 

Au-pairs aus EU-/EWR-Mitgliedstaaten

 

Zur Einreise ist nur ein gültiger Personalausweis erforderlich. Es empfiehlt sich jedoch (für den Fall eines Verlustes des Personalausweises), auch den Reisepass mitzunehmen. Bei der in Deutschland örtlich zuständigen Ausländerbehörde muss eine „Aufenthaltserlaubnis EG“ beantragt werden. Eine Arbeitsgenehmigung ist nicht erforderlich.

 

V. Zu guter Letzt

 

Es empfiehlt sich, nur eine Au-pair-Agentur in Anspruch zu nehmen, die sich verpflichtet, Ihnen während des Aufenthalts z. B. bei Schwierigkeiten mit der Gastfamilie beizustehen. Anderenfalls sind Sie unter Umständen in Deutschland auf sich allein gestellt. Bei Verstößen der Au-pair-Agentur gegen die unter III. angesprochenen Vergütungsvorschriften kann man sich an die für den Geschäftssitz der Agentur zuständige Agentur für Arbeit oder an die zuständige Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit wenden. Wenn Sie sich entschlossen haben, als Au-pair in die Bundesrepublik Deutschland zu kommen, gehen Sie aufgeschlossen auf Ihre Gastfamilie zu und teilen Sie mit ihr unvoreingenommen ihre Lebensgewohnheiten und Gepflogenheiten - die Sie ja in Deutschland kennen lernen möchten. Bemühen Sie sich ernsthaft und nachdrücklich um die Vervollständigung Ihrer Kenntnisse der deutschen Sprache und nehmen Sie sich vor, aus den vielen neuen und zum Teil ungewohnten, manchmal schwierigen, aber auch schönen Eindrücken eine wertvolle Lebenserfahrung zu gewinnen. Einem erfolgreichen Aufenthalt in Deutschland dürfte dann nichts im Wege stehen.

 

 

* Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Republik Zypern, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn

 

 


                                                                                                                

   Bundesanstalt für Arbeit

             Hauptstelle


                                                                                                                                                      


Au-pair-Info für deutsche Gastfamilien

 

1. Au-pairs

 

Au-pairs sind junge Menschen, die als Gegenleistung für eine begrenzte Mitwirkung an den laufenden familiären Aufgaben (leichte Haushaltsarbeiten, Kinderbetreuung) in Familien aufgenommen werden, um insbesondere ihre Sprachkenntnisse zu vervollständigen und ihre Allgemeinbildung durch eine bessere Kenntnis des Gastlandes zu erweitern. Das vom Europarat 1969 verabschiedete „Europäische Abkommen über die Au-pair- Beschäftigung“ ist von der Bundesrepublik Deutschland nicht ratifiziert worden und hat somit hier keinen Rechtscharakter angenommen. Die wesentlichen Kriterien dieses Abkommens sind aber auch in der Bundesrepublik Deutschland als maßgeblich anerkannt. Sie und die bestehenden Usancen lassen sich wie folgt kurz zusammenfassen (siehe dazu das Merkblatt „Au-pair“ bei deutschen Familien):

 

- Mindestalter grundsätzlich 17 Jahre; Minderjährige benötigen eine schriftliche Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter,

- Integration in die Gastfamilie,

- Mitwirkung insbesondere bei leichten Haushaltsarbeiten und bei der Kinderbetreuung einschließlich Babysitting (insgesamt grundsätzlich nicht mehr als 5 Stunden täglich),

- Gewährung von mindestens einem freien Tag pro Woche (der mindestens einmal monatlich auf einen Sonntag fällt) und von mindestens vier freien Abenden pro Woche,

- Freistellung für Sprachkurse, Religionsausübung, kulturelle Veranstaltungen und Exkursionen,

- bezahlter Erholungsurlaub von 4 Wochen (bei kürzerer Tätigkeit als ein Jahr: 2 Werktage pro vollem Monat),

- Versicherung durch die Gastfamilie für den Fall der Krankheit, Schwangerschaft und Geburt sowie eines Unfalls,

- Zahlung eines bestimmten Betrages als Taschengeld (zur Zeit mindestens 205 Euro monatlich, und zwar unabhängig von der Dauer der Hausarbeitszeit),

- angemessene Unterkunft (grundsätzlich eigenes Zimmer in der Familienwohnung) und Verpflegung durch die Gastfamilie,

- Abschluss eines schriftlichen Vertrages über die gegenseitigen Rechte und Pflichten. BA PP 52 AVPriv 3 5.2004

 

Das Au-pair-Verhältnis unterliegt den Vorschriften über die Anwerbung, Arbeitsvermittlung und Arbeitsgenehmigung, jedoch nach übereinstimmender Auffassung der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger und des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung (jetzt Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit) grundsätzlich nicht der Sozialversicherungspflicht (einschließlich Unfallversicherung).

 

2. Anwerbung und Vermittlung von Au-pairs

 

Jede angehende Gastfamilie darf sowohl Au-pairs, die Staatsangehörige anderer EU- EWR Mitgliedstaaten sind, als auch Nicht-EU-/EWR-Au-pairs selbst anwerben. Es besteht also keine Verpflichtung, einen Vermittler in Anspruch zu nehmen. Auch angehende EU-/EWR-Au-pairs und Nicht-EU-/EWR-Au-pairs müssen keinen Vermittler einschalten. Sie dürfen sich eine Gastfamilie selbst suchen.

Die Au-pair-Vermittlung sowohl von und nach anderen EU-/EWR-Staaten als auch von und nach Nicht-EU-/EWR-Staaten wird in der Bundesrepublik Deutschland fast ausschließlich von privaten Vermittlern durchgeführt. Diese benötigen für ihre Vermittlungstätigkeit lediglich eine entsprechende Gewerbeanmeldung. Es können auch Vermittler mit Sitz im Ausland in Anspruch genommen werden.

Da Au-pair-Vermittler im Allgemeinen sowohl den von ihnen vermittelten Au-pairs als auch den Gastfamilien bei Problemen persönlich zur Seite stehen, empfiehlt es sich, grundsätzlich einen Vermittler in Anspruch zu nehmen.

 

3. Vergütung für die Vermittlung

 

Ein privater Au-pair-Vermittler darf von den Beteiligten für die Vermittlung eine Vergütung verlangen oder entgegennehmen. Verlangt er eine Vergütung vom Au-pair, darf diese höchstens 150 Euro betragen (einschließlich Umsatzsteuer). Vorschüsse auf diese Vergütung dürfen nicht erhoben werden. Die Vergütung wird erst dann geschuldet, wenn der Au-pair-Vertrag rechtswirksam zustande gekommen ist. Bei Au-pairs aus Nicht-EU-/EWR-Staaten und aus den Staaten, die der EU am 1.5.2004 beigetreten sind1, ist dies erst dann der Fall, wenn die erforderliche Arbeitsgenehmigung erteilt wurde. Verlangt der Vermittler nur oder zusätzlich von der Gastfamilie eine Vergütung, kann deren Höhe und Fälligkeit etc. frei vereinbart werden.

 

4. Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung

 

Eine Arbeitsgenehmigung benötigen Au-pairs, die Staatsangehörige von Nicht-EU-/EWR-Staaten sind oder von Staaten, die der EU ab 1.5.2004 beigetreten sind. Sie wird auf Antrag von der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit erteilt. Die Arbeitsgenehmigung muss nach der Einreise, aber noch vor der Arbeitsaufnahme eingeholt werden. Deshalb darf das Au-pair erst nach der Erteilung der Arbeitsgenehmigung beschäftigt werden. Die Arbeitsgenehmigung kann nur bis zu einer Geltungsdauer von einem Jahr erteilt werden und nur an Au-pairs unter 25 Jahren und nur für eine Beschäftigung in einer Familie2, in der Deutsch als Muttersprache gesprochen wird (grundsätzlich muss mindestens ein erwachsenes Familienmitglied die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen)3. Nicht berücksichtigt werden können Aupairs, die aus den Heimatländern der Gasteltern stammen oder die mit den Gasteltern verwandt sind. Auch verheiratete Au-pairs können zugelassen werden. Die gleichzeitige Beschäftigung von zwei Au-pairs kann genehmigt werden, wenn vier oder mehr Kinder unter 18 Jahren im gemeinsamen Haushalt leben. Der Au-pair-Vertrag muss über mindestens sechs Monate geschlossen werden. Eine wiederholte Zulassung ist nicht möglich, auch dann nicht, wenn die Höchstdauer von einem Jahr nicht ausgeschöpft wurde. Eine Aufenthaltsgenehmigung benötigen alle Au-pairs aus Nicht-EU-/EWR-Staaten. Sie wird grundsätzlich allen Personen erteilt, die eine Arbeitsgenehmigung erhalten können. Au-pairs aus EU-/EWR-Staaten benötigen eine „Aufenthaltserlaubnis-EG“.

 

 

1 Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Republik Zypern, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn

 

2 Als Familie zählen Ehepaare, unverheiratete Paare, eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner sowie

Alleinerziehende. Voraussetzung ist in allen Fällen, dass sie mit mindestens einem Kind unter 18 Jahre im gemeinsamen

Haushalt leben.

 

3Es kann auch eine Beschäftigung in einer Familie zugelassen werden, die aus einem deutschsprachigen Land

oder Landesteil stammt und in der Deutsch als Muttersprache gesprochen wird, in besonderen Ausnahmefällen

auch eine Beschäftigung in einer ausländischen Familie, in der Deutsch die Umgangssprache ist.

 

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