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Bundesanstalt
für Arbeit
Hauptstelle |
„Au-pair“
bei deutschen Familien
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Informationen über die Beschäftigung von Au- Pairs
in
der Bundesrepublik Deutschland –
Inhalt:
I.
Die
Aufgaben eines Au-pairs
II.
Rechte
und Pflichten
III.
Bewerbung
und Vermittlung
IV.
Einreise-,
Aufenthalts- und Arbeitser-
laubnisbestimmungen
V.
Zu
guter Letzt
BA PP 52 AVPriv 4 6.2004
I. Die Aufgaben eines Au-pairs
Die
täglichen Aufgaben eines Au-pairs sind sehr unterschiedlich. Sie hängen ganz
von der Eigenart und dem Lebensstil der Familie ab, die das Au-pair bei sich
aufgenommen hat.
Zum Alltag
eines Au-pairs gehört im Allgemeinen:
- Leichte
Hausarbeiten zu verrichten, also mitzuhelfen, die Wohnung sauber und in Ordnung
zu halten sowie die Wäsche zu waschen und zu bügeln;
- das
Frühstück und einfache Mahlzeiten zuzubereiten;
- die
jüngeren Kinder zu betreuen, das heißt, sie zu beaufsichtigen und auf dem Weg
in den Kindergarten oder in die Schule oder zu bestimmten Veranstaltungen zu
begleiten, mit ihnen spazieren zu gehen oder zu spielen;
-
das Haus bzw. die Wohnung zu hüten und die Haustiere zu
betreuen.
-
Nicht zu
den Aufgaben eines Au-pairs gehört die Kranken- und Altenpflege (Betreuung
pflegebedürftiger Familienangehöriger).
II. Rechte und Pflichten
Das
„Europäische Abkommen über die Au-pair-Beschäftigung“ enthält
Rahmenvorschriften über die Lebens- und Arbeitsbedingungen, den Sprachunterricht,
die soziale Sicherung sowie über die Rechte und Pflichten der Gastfamilie und
des Au-pairs. Dieses Abkommen wurde zwar von der Bundesrepublik Deutschland
nicht ratifiziert, es wird jedoch in der Praxis im Allgemeinen nach ihm
verfahren. Hinzu kommen, da man das Au-pair-Verhältnis in Deutschland schon
seit vielen Jahren kennt, gewisse Gepflogenheiten:
Dauer des
Au-pair-Verhältnisses
Zumeist
werden Au-pairs für die Dauer von 10 bis 12 Monaten in die Familie aufgenommen.
In manchen Fällen kann der Aufenthalt auch kürzer sein. Bei Au-pairs aus
Nicht-EU-/ EWR-Staaten oder aus Staaten, die der EU am 1.5.2004 beigetreten
sind*, muss der Aupair- Vertrag jedoch für mindestens 6 Monate
geschlossen werden. Eine erneute Beschäftigung als Au-pair ist nicht möglich,
auch wenn die Höchstdauer von einem Jahr nicht ausgeschöpft wurde.
Arbeits-
und Freizeit
Die
täglichen Aufgaben im Haushalt dürfen das Au-pair grundsätzlich nicht mehr als
5 Stunden in Anspruch nehmen (einschließlich Babysitting). Soll diese Zeitdauer
aus besonderem Anlass überschritten werden, so bedarf dies der vorherigen
Absprache. Die Überstunden müssen zeitlich ausgeglichen werden. Von der Familie
kann verlangt werden, dass das Au-pair die ihm übertragenen Aufgaben in
angemessener Zeit erledigt. Die Besorgung privater Angelegenheiten (z. B. das
Sauberhalten und Aufräumen des eigenen Zimmers) zählt nicht als
Hausarbeitszeit.
Die
Einteilung der Hausarbeitszeit richtet sich nach den häuslichen Gegebenheiten
und Bedürfnissen der Familie. Eine gewisse Regelmäßigkeit im Tagesablauf kann
jedoch erwartet werden. Dem Au-pair steht mindestens ein voller Ruhetag in der
Woche zu (nicht notwendigerweise am Wochenende, mindestens ein Sonntag im Monat
muss jedoch frei sein). Außerdem sind ihm mindestens 4 freie Abende pro Woche
zu gewähren.
Erholungsurlaub
Wird das
Au-pair für ein volles Jahr in die Familie aufgenommen, steht ihm ein bezahlter
Erholungsurlaub von 4 Wochen Dauer zu, ansonsten für jeden vollen Monat ein
Urlaub von 2 Werktagen. Fährt die Familie selbst in Urlaub, nimmt sie häufig
das Au-pair mit, das dann jedoch auch gewisse Aufgaben und Verpflichtungen
übernehmen muss (z. B. Betreuung der Kinder usw.). Ein Familienurlaub zählt
jedoch nur dann als Urlaub, wenn lediglich unwesentliche Aufgaben übernommen
werden müssen und keine Anwesenheitspflicht besteht. Fährt das Au-pair nicht
mit in den Familienurlaub, ist eine Beschäftigung bei einer anderen Familie
(Nachbarn, Bekannte etc.) nicht zulässig.
Sprachkurs
Jedem
Au-pair ist die Möglichkeit zu geben, in seiner Freizeit an einem Deutsch-
Sprachkurs teilzunehmen sowie kulturelle und geistig anregende Veranstaltungen
zu besuchen. Für die Kosten des Sprachlehrgangs und der Veranstaltungen muss es
jedoch selbst aufkommen.
Unterkunft
und Verpflegung
Unterkunft
und Verpflegung werden selbstverständlich von der Familie unentgeltlich
gestellt. Grundsätzlich steht dem Au-pair ein eigenes Zimmer innerhalb der
Familienwohnung zur Verfügung. Es nimmt an den gemeinsamen Mahlzeiten teil und
erhält dasselbe Essen wie die Familienangehörigen. Wird eine bestimmte
Ernährungsform gewünscht, sollte man dies in der Bewerbung angeben.
Taschengeld
und Reisekosten
Im Vordergrund des Au-pair-Verhältnisses steht, die
Sprachkenntnisse zu vervollständigen und das Allgemeinwissen durch eine bessere
Kenntnis des Gastlandes zu erweitern.
Ein
Au-pair erhält daher keinen Arbeitslohn im üblichen Sinne, sondern lediglich
ein sogenanntes Taschengeld. Es beträgt zur Zeit mindestens 205 Euro im Monat,
und zwar unabhängig von der Dauer der Hausarbeitszeit. Die Kosten für die An-
und Rückreise trägt in der Regel das Au-pair.
Kranken-
und Unfallversicherung, Schwangerschaft
Auf jeden
Fall muss für das Au-pair in Deutschland eine Versicherung für den Fall der
Krankheit, Schwangerschaft und Geburt sowie eines Unfalls abgeschlossen werden.
Alle Versicherungsbeiträge gehen zu Lasten der Familie. Auflösung des
Au-pair-Verhältnisses
Das
Au-pair-Verhältnis endet nach Ablauf der vereinbarten Zeit. Sofern keine
Kündigungsfrist vereinbart wurde, kann das Vertragsverhältnis vor Ablauf dieser
Zeit grundsätzlich nur im gegenseitigen Einvernehmen gelöst werden
(Auflösungsvertrag). In den meisten Fällen einigen sich beide Seiten darauf,
dass das Au-pair so lange bleibt, bis es eine andere Familie gefunden hat.
Liegt ein schwerwiegender Grund vor, kann jedoch fristlos gekündigt werden.
Abgesehen von diesem Fall dürfte es selbstverständlich sein, dass man sich
nicht schon während der ersten Tage des Zusammenlebens trennt; der erste
„Kulturschock“ (z. B. aufgrund der andersartigen Lebens- und
Essensgewohnheiten) wird bei gutem Willen erfahrungsgemäß nach einiger Zeit
überwunden. Sollte jedoch ein harmonisches Zusammenleben nicht möglich sein,
sollte die Au-pair-Agentur hierüber so bald wie möglich informiert werden. Sie
wird versuchen, sich ein möglichst objektives Bild zu verschaffen und eine für
beide Seiten annehmbare Lösung zu finden.
III. Bewerbung, Vermittlung und
Beschäftigung
Au-pairs
müssen bei Beginn der Beschäftigung mindestens 17 Jahre alt sein. Bei Minderjährigen
ist eine schriftliche Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter
erforderlich. Auch verheiratete Bewerber(innen) können zugelassen werden. Es
wird erwartet, dass gute Grundkenntnisse der deutschen Umgangssprache vorhanden
sind. Interessentinnen bzw. Interessenten sollten ihre Bewerbungsunterlagen
(Bewerbungsschreiben, Lebenslauf) sorgfältig und genau in deutscher Sprache
abfassen und ein ansprechendes Passbild beifügen (bitte auf dem Lebenslauf
befestigen). Viele Au-pair- Agenturen verlangen darüber hinaus das Ausfüllen
eines Fragebogens. Alle Angaben müssen wahrheitsgemäß sein.
Bei der
Vermittlung wird die Au-pair-Agentur die Vorstellungen der Familie und der
Bewerberin bzw. des Bewerbers soweit wie möglich berücksichtigen. Das Angebot
an interessierten Familien ist in der Bundesrepublik Deutschland im Allgemeinen
groß. Bei Bewerber(innen) aus Nicht-EU-/EWR-Staaten und aus den Staaten, die
der EU am 1.5.2004 beigetreten sind, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
In der Gastfamilie muss wenigstens
ein erwachsenes Familienmitglied die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und
Deutsch als Muttersprache sprechen. Möglich ist auch eine Tätigkeit in einer
Familie, die aus einem deutschsprachigen Land oder Landesteil stammt und in der
Deutsch als Muttersprache gesprochen wird, in besonderen Ausnahmefällen auch in
einer ausländischen Familie, in der Deutsch die Umgangssprache ist.
Die Bewerberin bzw. der Bewerber
darf mit den Gasteltern nicht verwandt sein.
Die Bewerberin bzw. der Bewerber
darf nicht aus dem Heimatland der Gasteltern stammen.
Au-pair-Agenturen
mit Sitz in Deutschland dürfen von Au-pairs für die Vermittlung eine Vergütung
von höchstens 150 Euro verlangen (einschließlich Umsatzsteuer). Vorschüsse auf
diese Vergütung dürfen nicht erhoben werden. Die Vergütung wird erst dann
geschuldet, wenn der Au-pair-Vertrag rechtswirksam zustande gekommen ist. Bei
Au-pairs aus Nicht-EU-/EWR-Staaten und aus den Staaten, die der EU am 1.5.2004
beigetreten sind, ist dies erst dann der Fall, wenn die erforderliche
Arbeitsgenehmigung erteilt wurde.
IV. Einreise-, Aufenthalts- und
Arbeitsgenehmigungsbestimmungen Au-pairs aus Nicht-EU-/EWR-Staaten
Es wird
eine Aufenthalts- und eine Arbeitsgenehmigung benötigt. Die
Aufenthaltsgenehmigung muss vor der Ausreise bei der zuständigen deutschen
Auslandsvertretung (das ist die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland oder
ein regional zuständiges Konsulat) in Form eines Sichtvermerks (Visum)
beantragt werden. Der Einreisesichtvermerk bedarf der vorherigen Zustimmung der
für den Wohnort der Gastfamilie zuständigen Ausländerbehörde. Bei Beantragung
des Visums darf man noch nicht 25 Jahre alt sein. Das Visum sollte zur
Vermeidung von Schwierigkeiten so rechtzeitig beantragt werden, dass diese
Altersgrenze bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über die
Aufenthaltsgenehmigung nicht überschritten wird.
Die
Arbeitsgenehmigung wird auf Antrag von der örtlich zuständigen Agentur für
Arbeit erteilt. Sie setzt das Vorhandensein einer gültigen
Aufenthaltsgenehmigung oder deren Zusage voraus. Die Arbeitsgenehmigung muss
nach der Einreise, aber noch vor der Arbeitsaufnahme eingeholt werden. Deshalb
darf die Beschäftigung erst nach der Erteilung der Arbeitsgenehmigung
aufgenommen werden. Für die Einreise und für die Dauer des vorgesehenen
Aufenthalts ist ein gültiger Reisepass des Herkunftslandes erforderlich.
Au-pairs aus Staaten, die der EU am
1.5.2004 beigetreten sind
Zur Einreise ist nur ein gültiger Personalausweis
erforderlich. Es empfiehlt sich jedoch (für den Fall eines Verlustes des
Personalausweises), auch den Reisepass mitzunehmen. Bei der in Deutschland
örtlich zuständigen Ausländerbehörde muss eine „Aufenthaltserlaubnis EG“
beantragt werden. Außerdem wird eine Arbeitsgenehmigung benötigt. Sie wird auf
Antrag von der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit erteilt. Die
Arbeitgenehmigung muss bei der Agentur für Arbeit nach der Einreise, aber noch
vor der Arbeitsaufnahme eingeholt werden. Deshalb darf die Beschäftigung erst
nach der Erteilung der Arbeitsgenehmigung aufgenommen werden.
Au-pairs aus EU-/EWR-Mitgliedstaaten
Zur Einreise ist nur ein gültiger Personalausweis
erforderlich. Es empfiehlt sich jedoch (für den Fall eines Verlustes des
Personalausweises), auch den Reisepass mitzunehmen. Bei der in Deutschland
örtlich zuständigen Ausländerbehörde muss eine „Aufenthaltserlaubnis EG“
beantragt werden. Eine Arbeitsgenehmigung ist nicht erforderlich.
V. Zu guter Letzt
Es empfiehlt sich, nur eine Au-pair-Agentur in Anspruch
zu nehmen, die sich verpflichtet, Ihnen während des Aufenthalts z. B. bei
Schwierigkeiten mit der Gastfamilie beizustehen. Anderenfalls sind Sie unter
Umständen in Deutschland auf sich allein gestellt. Bei Verstößen der
Au-pair-Agentur gegen die unter III. angesprochenen Vergütungsvorschriften kann
man sich an die für den Geschäftssitz der Agentur zuständige Agentur für Arbeit
oder an die zuständige Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit wenden.
Wenn Sie sich entschlossen haben, als Au-pair in die Bundesrepublik Deutschland
zu kommen, gehen Sie aufgeschlossen auf Ihre Gastfamilie zu und teilen Sie mit
ihr unvoreingenommen ihre Lebensgewohnheiten und Gepflogenheiten - die Sie ja
in Deutschland kennen lernen möchten. Bemühen Sie sich ernsthaft und
nachdrücklich um die Vervollständigung Ihrer Kenntnisse der deutschen Sprache
und nehmen Sie sich vor, aus den vielen neuen und zum Teil ungewohnten,
manchmal schwierigen, aber auch schönen Eindrücken eine wertvolle
Lebenserfahrung zu gewinnen. Einem erfolgreichen Aufenthalt in Deutschland
dürfte dann nichts im Wege stehen.
* Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Republik Zypern,
Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn
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