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Die häufigsten Fragen
 
Hier haben wir die uns am häufigsten gestellten Fragen und Probleme versucht, darzustellen.

Sollten Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich doch einfach direkt an uns.

Kann man das Au-pair -Verhältnis verlängern?

Ein Au-pair -Aufenthalt in Deutschland ist leider nur für maximal zwölf Monate möglich. Eine Verlängerung ist ausgeschlossen. Ein Aupair -Aufenthalt in Deutschland kann leider auch nicht wiederholt werden. Au-pair -Aufenthalte in anderen Staaten sind weiterhin möglich.

Sie möchten in Ihren Urlaub das Au-pair mitnehmen.

Sollte Ihr Urlaubsland zu den Schengener-Staaten gehören, ist das gar kein Problem. Das Au-pair -Visum gilt in allen EU-Ländern und in den Schengener-Staaten zum Aufenthalt als Ihr Au-pair gleichermaßen.

Sollte Ihr Urlaubsort außerhalb der Europäischen Union oder von Schengen-Staaten liegen, erkundigen Sie sich bitte unbedingt beim jeweilig zuständigen Konsulat oder der jeweils zuständigen Botschaft über die entsprechenden Visa-Bestimmungen, bevor Sie Ihre Urlaubsreise zusammen mit Ihrem Au-pair antreten.

Hier haben wir für Sie eine Liste aller Konsulate und Botschaften in Deutschland zusammengestellt.

Wir möchten aus einem nicht EU-Staat eine Verwandte als Au-pair einladen.

Dies ist laut gesetzlicher Regelung leider nicht erlaubt. Die Vorschriften der Bundesanstalt für Arbeit besagen ganz klar: "Au-pair dürfen in keinem verwandtschaftlichen Verhältnis zur Gastfamilie stehen". Deshalb bekommen Verwandte leider kein Au-pair-Visum.

Kann das Au-pair-Verhältniß aufgelöst werden?

Es kommt vor, dass Gründe für eine vorzeitige Trennung sprechen. So kann es zum Beispiel durchaus sein, dass Gasteltern und Au-pair trotz größter Mühe keinen "Draht" zueinander finden.
Unter solchen Umständen können 12 Monate für Gastfamilie wie auch für ein Au-pair eine sehr lange Zeit sein.

Hier ist eine Umvermittlung des Au-pair sicherlich für beide Teile die bessere Lösung. Bitte wenden Sie sich in einem solchen Fall rechtzeitig an uns. Wir werden versuchen für das Au-pair schnellstmöglich eine neue Gastfamilie zu finden und der Gastfamilie schnellstens ein Ersatz- Au-pair suchen. Auch wenn Sie sich unsicher sind, sollten Sie mit uns sprechen. Grundsätzlich ist ein Au-pair -Vertrag mit einer Frist von 14 Tagen durch beide Parteien gleichermaßen kündbar, die vermittelnde Au-pair -Agentur sollte umgehend von einer Kündigung informiert werden. Ideal wäre es jedoch, vorher mit der Au-pair -Agentur Ihres Vertrauens zu sprechen.

Unser Au-pair hat einen Freund, was nun?

Keine Panik, wo die Liebe hinfällt, da fällt sie hin, auch bei einem Au-pair. Hier helfen klare Spielregeln, Probleme zu vermeiden, denn verbieten können es die Gasteltern einem Au-pair einen Freund genau so wenig, wie einer eigenen volljährigen Tochter.

Helfen wird ein ausführliches Gespräch mit dem Au-pair darüber, was Sie möchten oder nicht. Regeln Sie Besuche in Ihrem Haus, so zum Beispiel zu welchen Zeiten, wie lange usw.
Besprechen Sie, wann das Au-pair evtuell bei ihrem Freund übernachten darf, z.B. nie wenn am nächsten Morgen die Hilfe des Au-pair benötigt wird und/oder grundsätzlich nur mit Vorankündigung. Hier verhindern oft klar und offen ausgesprochene Regelungen, bereits im Vorfeld eine Menge Ärger, den sicherlich auch Ihr Au-pair nicht will, zu vermeiden.

Au-pair aus EU-Ländern - warum sind diese so selten.

Das kommt daher, dass Deutschland für Au-pair sehr unattraktiv geworden ist. Au-pair verdienen ein vielfaches des hiesigen Au-pair -Taschengeldes, wenn sie sich, was für Angehörige der EU ohne weiteres möglich ist, eine andere Beschäftigung suchen.

Selbst für 500 Euro pro Monat, dieser Betrag wird von einigen Gasteltern für Au-pair aus dem EU-Bereich geboten, findet man kaum ein Au-pair aus der EU.

Auch sollten Sie bedenken, dass Au-pair aus dem Bereich der EU, USA oder gar Neuseeland sich selbst die Gasteltern aussuchen, nicht umgekehrt.

Das heißt, die Gasteltern müssen sich über die Au-pair -Agentur bewerben und bekommen irgendwann vielleicht einen Anruf einer jungen Dame aus diesen Ländern, welche dann die Familie dahingehend bewertet, ob sie als Au-pair kommen möchte.

Zudem stellen Au-pair aus diesen Ländern erfahrungsgemäß erheblich höhere Ansprüche in allen Lebenslagen, sind sie doch mit einem dem unsrigen vergleichbaren Lebensstandart aufgewachsen, oder gar höher.

Im Haushalt und bei der Kindererziehung kennen diese Bewerberinnen oft längst nicht so gut aus.

Wir empfehlen, auf englischsprachige Au-pair anderer Herkunftsländer Ihr Vertrauen zu setzen.

Warum dauert die Visabearbeitung der Behörden so lange?

Dies deshalb, da durch die Behörden der folgende Bearbeitungsweg Schritt für Schritt abgearbeitet wird:

  1.) Postversandt der Unterlagen  MEHR INFOS 
  2.) Einreichung der Unterlagen bei der Botschaft  MEHR INFOS 
  3.) Bearbeitung durch die Botschaft  MEHR INFOS 
  4.) Versand nach Deutschland  MEHR INFOS 
  5.) Bearbeitung durch das Bundesverwaltungsamt in Köln  MEHR INFOS 
  6.) Versand an die Ausländerbehörde Ihres Kreises  MEHR INFOS 
  7.) Bearbeitung durch die Ausländerbehörde  MEHR INFOS 
  8.) Versand an das Arbeitsamt Ihres Kreises  MEHR INFOS 
  9.) Bearbeitung durch das Arbeitsamt  MEHR INFOS 
10.) Rücksendung an das Arbeitsamt  MEHR INFOS 
11.) nochmalige Bearbeitung durch die zuständige Ausländerbehörde  MEHR INFOS 
12.) Rücksendung an das Bundesverwaltungsamt in Köln mit dortiger Bearbeitung  MEHR INFOS 
13.) Rücksendung an die Botschaft des Herkunftlandes des Au-pair  MEHR INFOS 
14.) Endbearbeitung durch die Botschaft  MEHR INFOS 
15.) Abholen des Visums durch das Au-pair  MEHR INFOS 


Ist die Au-pair -Galerie unserer Seite aktuell?

Unsere Au-pair -Galerie wird nahezu täglich, zumeist in den Abendstunden aktualisiert.

Wir haben ein modernes Datenverarbeitungssystem in die Homepage integriert, welches uns erlaubt, ohne umständliche Neueinstellung mit vorherigem Umschreiben ganzer Internetseiten eine Aktualisierung der Au-pair -Daten in kürzester Zeit durch zu führen.

Hierbei ist jedoch wichtig, dass Sie bei mehrfachen Besuchen unserer Seite nach dem Aufruf der Au-pair -Galerie trotzdem noch einmal ihren Browser anweisen, die Seite mit dem Button `Aktualisieren` in der oberen Taskleiste nochmals herunter zu laden.
Dies deshalb, da Ihr Computer ganze Seiten zwischenspreichert und unter Umständen bei Neuaufruf lediglich die zuvor gespeicherte Version anzeigt.

Wir verzichten bewusst bei der Darstellung auf eine Nummerierung der Au-pair -Bewerberinnen.
Sollen Sie sich für nähere Angaben zu einer Au-pair -Bewerberin interessieren, benötigen wir zuerst die Angaben des Fragebogens von Ihnen. Dazu nennen Sie uns bitte dann den Namen der Au-pair -Bewerberin oder des Au-pair -Bewerbers Ihres Interesses.

Ist ein Au-pair Sozialversicherungspflichtig?

 

Au-pairs sind grundsätzlich nicht Sozialversicherungspflichtig!


Nach langem Ringen der Au-pair -Society, allen voran aufgrund der unermüdlichen Bemühungen der beiden Vorstandsvorsitzenden, ist es gelungen, die Sozialversicherungspflicht für Au-pair abzuwenden.

Es ist jetzt davon auszugehen, dass die Tätigkeit eines Au-pair bei Erfüllung entsprechender Kriterien die das Bundessozialgericht für die Annahme eines Betreuungsverhältnisses besonderer Art festgelegt hat:

  • Aufnahme des Au-pair wie eine Haustochter

  • leichte Hausarbeit und Kinderbetreuung von bis zu fünf Stunden täglich

  • bei freier Kost und Unterkunft

  • Au-pair -Taschengeld von nicht mehr als zur Zeit 205 Euro, vorraussichtlich ab 01.01.2005 260 bis 280,-- Euro


  • grundsätzlich als sozialversicherungsfrei anzusehen ist.

    Bei Überschreitung dieser Grenzen, auch nur in einem Punkt, ist jedoch weiterhin von einer Sozialversicherungspflicht auszugehen.

    Hier kann auch eine Nachveranlagung erfolgen, wenn den Behörden im laufenden Au-pair -Verhältnis oder nach Beendigung Überschreitungen bekannt werden.

    Was bedeutet: leichte Hausarbeiten?

    Das Aufgabengebiet eines Au-pair umfasst neben der Kinderberteuung auch leichte Hausarbeiten

    Zu leichten Hausarbeiten eines Au-pair zählen z.B:


  • kleinere Mahlzeiten für die Kinder zubereiten,

  • ab und zu Mahlzeiten für die Familie vorbereiten,

  • den Tisch decken oder abräumen,

  • die Geschirrspülmaschine ein- oder ausräumen,

  • die Waschmaschine befüllen,

  • Wäsche aufhängen oder zusammenlegen,

  • die Kleidung der Kinder bügeln,

  • die Kinderbetten machen,

  • das bzw. die Kinderzimmer aufräumen, abstauben oder staubsaugen.


  • KEINE leichten Hausarbeiten sind u.a.:

  • Fenster, Badezimmer oder Küche putzen

  • Autowaschen

  • größere Einkäufe

  • Waschen und Bügeln sämtlicher Wäsche.

  • Gartenarbeiten


  • Es hat sich zudem als gängiger Wert erwiesen, dass der Anteil an leichten Hausarbeiten an der gesamten Zeit der Mithilfe eines Au-pair etwa um 30% beträgt, der Rest der Zeit tatsächlich die Kinderbetreuung im Vordergrund steht.

    Das Säubern des eigenen Wohnbereiches des Au-pair gehört nicht zur Arbeitszeit.

    Müssen Au-pairs zur Gemeindeunfallversicherung angemeldet werden?

     

    Au-pairs sind grundsätzlich nicht mehr zur Gemeindeunfallversicherung anzumelden!


    Die Anmeldung von Au-pairs zur Gemeindeunfallversicherung wurde im Zeitraum der letzten zwanzig Jahre in der Bundesrepublik unerfreulicherweise regional unterschiedlich gehandhabt, was zu einigen Verstimmungen führte.

    Nachdem Au-pairs seit dem 27.02.02 als sozialversicherungsfrei gelten und privat versichert werden, ist auch die Anmeldung zur Gemeindeunfallversicherung nicht länger erforderlich.

    Dies wurde am 12.03.02 als allgemein verbindlich von Staatssekretär Herrn Dr. Klaus Achenbach, BMA bestätigt.

    Die Stellungnahme von Herrn Dr. Klaus Achenbach erfolgte auf die Initiative des Bundesverbandes der Au-pair Vermittler, Gasteltern und Au-pairs, Au-pair Society e.V., der das Ehrenmitglied des Verbandes, Herrn MDB Dirk Niebel, FDP bat, folgende Frage an die Bundesregierung zu stellen:

    "Schließt sich die Bundesregierung nach der interfraktionellen Einigung, dass Au-pairs nicht sozialversicherungspflichtig sind, der Auffassung an, dass eine Anmeldung zur gesetzlichen Unfallversicherung für Au-pairs nicht erforderlich ist?"

    Die Antwort lautete:

    "Die Bundesregierung teilt die Auffassung, dass Au-pairs von den Gasteltern grundsätzlich nicht zur gesetzlichen Unfallversicherung anzumelden sind. Au-pairs sind keine hauswirtschaftlichen Beschäftigten und stehen nach den Kriterien der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes im Regelfall in einem Betreuungsverhältnis besonderer Art und bleiben damit sozialversicherungsfrei. Sie sind grundsätzlich keine Beschäftigte im Sinne des § 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Die Gasteltern sind daher auch nicht Unternehmer im Sinne des siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGBVII)und unterliegen damit nicht den Mitteilungs- und Auskunftspflichten des § 192 SGB VII."

    Au-pair Vermittler und Gasteltern begrüßen diese erstmalig vorliegende bundeseinheitliche Regelung, welche die versicherungsrechtliche Einordnung für alle Beteiligten klar und zu aller Zufriedenheit regelt.



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