Europäisches Übereinkommen über die Au-pair-Beschäftigung1
Straßburg/Strasbourg, 24.XI.1969
1Nichtamtliche Übersetzung
Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen
unterzeichnen,
in der Erwägung, daß es das Ziel des Europarats ist, eine
engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, insbesondere zur
Förderung ihres sozialen Fortschritts;
im Hinblick darauf, daß in Europa
eine ständig zunehmende Zahl von Jugendlichen, vornehmlich Mädchen, sich ins
Ausland begeben, um eine Au-pair-Beschäftigung aufzunehmen;
in der
Erwägung, daß es, ohne daß ein Werturteil zu dieser weitverbreiteten Übung
abgegeben werden soll, angebracht ist, die Bedingungen für eine
Au-pair-Beschäftigung in allen Mitgliedstaaten festzulegen und zu
vereinheitlichen;
in der Erwägung, daß die Au-pair-Beschäftigung in den
Mitgliedstaaten ein bedeutendes soziales Problem mit juristischen, ethischen,
kulturellen und wirtschaftlichen Begleiterscheinungen aufwirft, das weit über
den nationalen Rahmen hinausgeht und damit europäischen Charakter
annimmt;
in der Erwägung, daß die Au-pair-Beschäftigten weder der Gruppe
der Studierenden noch der Gruppe der Arbeitnehmer angehören, sondern einer
besonderen Gruppe, die Züge von beiden trägt, und daß es daher sinnvoll ist,
für sie geeignete Regelungen vorzusehen;
in besonderer Anerkennung der
Notwendigkeit, den Au-pair-Beschäftigten einen angemessenen sozialen Schutz zu
gewährleisten, der sich nach den in der Europäischen Sozialcharta verankerten
Grundsätzen richtet;
in der Erwägung, daß viele dieser Personen
Minderjährige sind, die während einer langen Zeitspanne die Unterstützung
ihrer Familie entbehren müssen, und daß sie daher besonderen Schutz
hinsichtlich der materiellen und sittlichen Verhältnisse im Gastland genießen
müssen;
in der Erwägung, daß allein die staatlichen Behörden voll in der
Lage sind, die Verwirklichung dieser Grundsätze und die Überwachung ihrer
Anwendung sicherzustellen;
überzeugt von der Notwendigkeit einer solchen
Koordinierung im Rahmen des Europarats,
sind wie folgt
übereingekommen:
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, in ihrem Hoheitsgebiet die
Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens in größtmöglichem Umfang
zu fördern.
- Die Au-pair-Beschäftigung besteht in der zeitlich begrenzten Aufnahme
junger Ausländer, die gekommen sind, um ihre Sprachkenntnisse und
gegebenenfalls ihre Berufserfahrung zu vervollkommnen und ihre
Allgemeinbildung durch eine bessere Kenntnis des Gastlands zu erweitern, durch
Familien im Austausch für bestimmte Leistungen.
- Diese jungen Ausländer werden im folgenden als "Au-pair-Beschäftigte"
bezeichnet.
Die Au-pair-Beschäftigung, deren Dauer zunächst nicht mehr als ein Jahr
betragen darf, kann jedoch auf eine Dauer von bis zu zwei Jahren verlängert
werden.
- Au-pair-Beschäftigte dürfen nicht jünger als 17 Jahre und nicht älter als
30 Jahre sein.
- Jedoch kann die zuständige Behörde des Gastlands ausnahmsweise auf
begründeten Antrag Abweichungen in bezug auf die obere Altersgrenze gewähren.
Der Au-pair-Beschäftigte braucht ein ärztliches Zeugnis, das weniger als
drei Monate vor der Aufnahme in der Gastfamilie ausgestellt wurde und Angaben
über den allgemeinen Gesundheitszustand enthält.
- Die Rechte und Pflichten des Au-pair-Beschäftigten und der Gastfamilie,
wie sie in diesem Übereinkommen festgelegt sind, sind Gegenstand eines
schriftlichen Vertrags, der zwischen den beteiligten Parteien in Form eines
Einzelschriftstücks oder eines Briefwechsels zu schließen ist, und zwar
möglichst vor der Ausreise des Au-pair-Beschäftigten aus dem Land, in dem er
seinen Wohnort hat, spätestens aber in der ersten Woche nach der Aufnahme in
der Gastfamilie.
- Eine Ausfertigung des in Absatz 1 vorgesehenen Vertrags wird im Gastland
bei der zuständigen Behörde oder bei der von ihr benannten Stelle hinterlegt.
Der in Artikel 6 vorgesehene Vertrag legt insbesondere die Bedingungen
fest, unter denen der Au-pair-Beschäftigte am Leben der Gastfamilie teilhaben
soll, wobei er einen gewissen Grad an Unabhängigkeit genießen soll.
- Der Au-pair-Beschäftigte erhält von der Gastfamilie Unterkunft und
Verpflegung; er bewohnt nach Möglichkeit ein eigenes Zimmer.
- Der Au-pair-Beschäftigte verfügt über genügend Zeit, um Sprachkurse zu
besuchen und sich kulturell und beruflich weiterzubilden; zu diesem Zweck
werden ihm alle Erleichterungen bei der Zeitplanung gewährt.
- Dem Au-pair-Beschäftigten steht mindestens ein voller freier Tag
wöchentlich zu, wobei wenigstens ein solcher Tag im Monat auf einen Sonntag
fallen muß; er muß uneingeschränkt Gelegenheit zur Teilnahme an der
Religionsausübung erhalten.
- Der Au-pair-Beschäftigte erhält einen bestimmten Betrag als Taschengeld,
dessen Höhe und Auszahlungstermine durch den in Artikel 6 vorgesehenen Vertrag
festgesetzt werden.
Der Au-pair-Beschäftigte erbringt Leistungen für die Familie, die in der
Mitwirkung an der Erfüllung der täglichen häuslichen Pflichten bestehen.
Grundsätzlich darf die tatsächlich für diese Leistungen aufgewendete Zeit fünf
Stunden täglich nicht überschreiten.
- Jede Vertragspartei gibt die Leistungen an, die jedem
Au-pair-Beschäftigten in ihrem Hoheitsgebiet bei Krankheit, Mutterschaft oder
Unfall zugesichert sind, und führt sie in Anhang I dieses Übereinkommens auf.
- Falls und soweit die in Anhang I aufgeführten Leistungen im Gastland nicht
durch ein staatliches System der Sozialen Sicherheit oder andere amtliche
Systeme sichergestellt werden können, wobei die Bestimmungen internationaler
Übereinkünfte oder die Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften zu
berücksichtigen sind, schließt das zuständige Mitglied der Gastfamilie eine
private Versicherung ab, die voll zu seinen Lasten geht.
- Jede Änderung der Liste der Leistungen in Anhang I wird von jeder
Vertragspartei nach Artikel 19 Absatz 2 notifiziert.
- Wurde der in Artikel 6 vorgesehene Vertrag auf unbestimmte Zeit
geschlossen, so ist jede Partei berechtigt, ihn unter Einhaltung einer
zweiwöchigen Kündigungsfrist zu beenden.
- Unabhängig davon, ob der Vertrag auf bestimmte oder unbestimmte Zeit
geschlossen wurde, kann er von jeder Partei im Fall eines schweren
Fehlverhaltens der anderen Partei oder wenn andere schwerwiegende Umstände es
erfordern, mit sofortiger Wirkung gekündigt werden.
Die zuständige Behörde jeder Vertragspartei bestimmt die öffentlichen
Stellen und kann die privaten Stellen bestimmen, die zur Au-pair-Vermittlung
befugt sind.
- Jede Vertragspartei legt dem Generalsekretär des Europarats alle fünf
Jahre in einer vom Ministerkomitee zu bestimmenden Form einen Bericht über die
Anwendung der Artikel 1 bis 12 vor.
- Die Berichte der Vertragsparteien werden dem Sozialausschuß des Europarats
zur Prüfung unterbreitet.
- Der Sozialausschuß legt dem Ministerkomitee einen Bericht mit seinen
Schlußfolgerungen vor; er kann außerdem jede Art von Vorschlägen machen:
- die auf eine Verbesserung der praktischen Durchführung dieses
Übereinkommens gerichtet sind;
- die auf eine Änderung oder Ergänzung dieses Übereinkommens gerichtet
sind.
- Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats zur
Unterzeichnung auf; sie können Vertragsparteien werden:
- indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme unterzeichnen;
- indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation oder Annahme unterzeichnen
und später ratifizieren oder annehmen.
- Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden werden beim Generalsekretär des
Europarats hinterlegt.
- Dieses Übereinkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem drei
Mitgliedstaaten des Europarats nach Artikel 14 Vertragsparteien geworden sind.
- Für jeden Mitgliedstaat, der es später ohne Vorbehalt der Ratifikation
oder Annahme unterzeichnet oder der es ratifiziert oder annimmt, tritt das
Übereinkommen einen Monat nach dem Tag der Unterzeichnung oder der
Hinterlegung der Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.
- Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des
Europarats jeden Nichtmitgliedstaat des Rates einladen, dem Übereinkommen
beizutreten.
- Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim
Generalsekretär des Europarats und wird einen Monat nach deren Hinterlegung
wirksam.
- Jeder Unterzeichnerstaat kann bei der Unterzeichnung oder bei der
Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Annahmeurkunde und jeder beitretende
Staat kann bei der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere
Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.
- Jeder Unterzeichnerstaat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-
oder Annahmeurkunde oder jederzeit danach und jeder beitretende Staat kann bei
der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde oder jederzeit danach die Anwendung
dieses Übereinkommens durch eine an den Generalsekretär des Europarats
gerichtete Erklärung auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete
Hoheitsgebiet erstrecken, dessen internationale Beziehungen er wahrnimmt oder
für das er Verpflichtungen eingehen kann.
- Jede nach Absatz 2 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin
bezeichnete Hoheitsgebiet zu den in Artikel 20 vorgesehenen Bedingungen
zurückgenommen werden.
- Jeder Unterzeichnerstaat kann bei der Unterzeichnung oder bei der
Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Annahmeurkunde und jeder beitretende
Staat kann bei der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde erklären, daß er von
einem oder mehreren der in Anlage II dieses Übereinkommens vorgesehenen
Vorbehalte Gebrauch macht. Weitere Vorbehalte sind nicht zulässig.
- Jeder Unterzeichnerstaat oder jede Vertragspartei kann einen von ihm oder
ihr nach Absatz 1 angebrachten Vorbehalt durch eine an den Generalsekretär des
Europarats gerichtete Erklärung ganz oder teilweise zurücknehmen; die
Erklärung wird mit ihrem Eingang wirksam.
- Jeder Unterzeichnerstaat gibt bei der Unterzeichnung oder bei der
Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Annahmeurkunde und jeder beitretende
Staat gibt bei der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde die nach Artikel 10
Absatz 1 in Anlage I aufzuführenden Leistungen bekannt.
- Jede in Artikel 10 Absatz 3 vorgesehene Notifikation wird unter Angabe des
Tages, an dem sie wirksam wird, an den Generalsekretär des Europarats
gerichtet.
- Dieses Übereinkommen bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft.
- Jede Vertragspartei kann für sich selbst dieses Übereinkommen durch
Notifikation an den Generalsekretär des Europarats kündigen.
- Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim
Generalsekretär wirksam.
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des
Rates und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist:
- jede Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme;
- jede Unterzeichnung vorbehaltlich der Ratifikation oder Annahme;
- jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde;
- die in Anlage I aufgeführten Leistungen;
- jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach seinem
Artikel 15;
- jede nach Artikel 17 Absätze 2 und 3 eingegangene Erklärung;
- jeden nach Artikel 18 Absatz 1 angebrachten Vorbehalt;
- die Rücknahme jedes Vorbehalts nach Artikel 18 Absatz 2;
- jede nach Artikel 19 Absatz 2 eingegangene Notifikation;
- jede nach Artikel 20 eingegangene Notifikation und den Zeitpunkt, zu dem
die Kündigung wirksam wird.
Das diesem Übereinkommen beigefügte Protokoll ist Bestandteil des
Übereinkommens.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten
Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Straßburg
am 24. November 1969 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des
Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt
allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten beglaubigte
Abschriften.
Vorbehalte
Jede Vertragspartei kann erklären, daß sie sich das
Recht vorbehält:
- den Ausdruck "Au-pair-Beschäftigter" nur auf Personen weiblichen
Geschlechts anzuwenden;
- von den beiden in Artikel 6 Absatz 1 festgelegten Möglichkeiten nur
diejenige zuzulassen, die vorsieht, daß der Vertragsabschluß erfolgen muß,
bevor der Au-pair-Beschäftigte das Land, in dem er seinen Wohnort hat,
verläßt;
- von Artikel 10 Absatz 2 insofern abzuweichen, als die Beiträge zur
privaten Versicherung zur Hälfte von der Gastfamilie zu tragen sind und
diese Abweichung jedem, der eine Au-pair-Beschäftigung aufnehmen will, vor
Abschluß des Vertrags zur Kenntnis zu bringen ist;
- die Durchführung des Artikels 12 so lange zu verschieben, bis die zu
dieser Durchführung erforderlichen praktischen Maßnahmen getroffen sind,
wobei davon ausgegangen wird, daß sie sich bemühen wird, diese Maßnahmen so
bald wie möglich zu ergreifen.
- Jede Vertragspartei gibt in eigener Verantwortung die Erklärung in Anlage
I ab und nimmt eigenverantwortlich spätere Änderungen vor.
- Die in Anlage I aufgeführten Leistungen müssen nach Möglichkeit die Kosten
für ärztliche Behandlung, Medikamente und Krankenhausaufenthalt decken.
- Diese Listen sind in getrennten Schriftstücken enthalten, die
entsprechend der Notifikation durch die Vertragsparteien ausgearbeitet
werden.
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