Au-pair Beschäftigung
Ein Au-pair, welches bei einer Gastfamilie mithilft, Kinderbetreuung, leichte Hausarbeiten
durchführt, wird im Sinne der arbeitsrechtlichen Bestimmungen beschäftigt.
Eine Au-pair Beschäftigung ist selbstverständlich nur mit behördlicher Erlaubnis
statthaft, bitte versäumen Sie nicht, nach der Einreise eines Au-pair mit Au-pair Visum,
unverzüglich sofort Ihr zuständiges Arbeitsamt aufzusuchen und eine Arbeitsgenehmigung zu
beantragen.
Trotz bestehendem Visum darf eine Au-pair Beschäftigung erst nach einer
ausgestellten Arbeitserlaubnis geschehen, in der Zeit bis zur Ausstellung der Genehmigung
darf keine Au-pair Beschäftigung stattfinden.
Ein zeitlicher Verzug kann sehr Teuer werden, wir wissen von einem Fall, in dem ein
Bußgeld in Höhe von 7000 Euro für gerade einmal 10 Tage verhängt wurde.
Im Fall einer Au-pair Umvermittlung weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass auch hierbei
eine Beschäftigung ebenfalls erst nach Abschluß der Formalitäten bei Einwohnermeldeamt,
Ausländerbehörde und Arbeitsamt stattfinden darf.
Es ist in manchen Fällen statthaft, dass zur persönlichen Auswahl ein Besuch
einer Au-pair Bewerberin oder eines Bewerbers durchgeführt wird, welcher vor der
Erteilung des Au-pair Visum durchgeführt wird.
Wir weisen hierbei ausdrücklich darauf hin, dass im Verlauf des Aufenthaltes keinerlei
Beschäftigung stattfinden darf.
Wir weisen weiter darauf hin, dass ein solcher Besuch auch nicht länger als 7 Tage stattfinden sollte.
Ein längerer Besuch wird durch die Behörden zumeist als Beschäftigung gewertet und
ist somit nicht gestattet.
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