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Au-pair Organisation


Es gibt verschiedene Organisationen im Au-pair Bereich.


Die größte und wohl älteste ist die International Au Pair Association.



Au-pair Vermittlung Föry, Mitglied der International Au pair Association





Diese Organisation wurde auf internationaler Ebene gegründet, um Qualitätsstandarts international zur Geltung zu bringen.

Die Au-pair Vermittlung Föry ist stimmberechtigtes Vollmitglied der IAPA, das wir der Ansicht sind, dass verlässliche Partner, welche auf einem gemeinsamen Qualitätslimit arbeiten, unerläßlich sind.




Eine aus höchster Not geborene und gegründete nationale Organisation ist die Au-pair Society.

Die Gründung erfolgte aus der Absicht einiger Verantwortlicher heraus, Au-pair und Gasteltern sozialversicherungspflichtig zu machen.

In langem Kampf konnte dies abgewendet werden.

Mittlerweile ist die Au-pair Society Vorreiter im Au-pair Wesen geworden, erstmals wurden Qualitätsstandarts entwickelt und ein Gütesiegel eingeführt. Gemeinsame Standarts führen zu mehr Sicherheit für Au-pair und Gastfamilien, welche ebenfalls Mitglied in der Au-pair Society werden können, da der Verband nicht nur als "Agenturenverband", sondern allumfassend allen Beteiligten des Au-pair Wesens zur Verfügung steht und zur Weiterentwicklung im positiven Sinne jede helfende Hand und jeder Rat wertvoll sind.

Die Au-pair Vermittlung Föry e.K. ist selbstverständlich ebenfalls Mitglied dieses Verbandes.

Au-pair Vermittlung Föry, Mitglied des Aupair Bundesverbandes













Satzung

 

Au-pair  Society  e.V.

Bundesverband

der Au-pair Vermittler, Gasteltern und Au-pairs

   

§1 Name und Sitz 

1.      Der Verein führt den Namen ” Au-pair Society e.V. Bundesverband der Au-pair Vermittler, Gasteltern und
   Au-pairs ”. Er soll in das Vereinsregister Euskirchen   eingetragen werden.

2.      Der Verein hat seinen Sitz in 53881 Euskirchen – Flamersheim, Erlenweg 4

3.      Der Verein ist ein Zusammenschluss von Au-pair Vermittlern, Gasteltern und Au-pairs.

4.      Der Verein ist parteipolitisch unabhängig.

5.      Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit 

1.      Zweck des Vereins ist die Sicherung des Au-pair Wesens auf der Grundlage

a.      der Rechtsstaatlichkeit

b.      der Umsetzung eines vom Verein zu erarbeitenden Qualitätsstandards für Au-pair Vermittler, 
   Gasteltern und Au-pairs

c.      Dieser Zweck soll primär in Deutschland und sekundär auch in anderen Ländern umgesetzt werden.

2.    Der Verein setzt sich folgendes zur Aufgabe:
             Förderung des internationalen Jugendaustausches zur besseren Völkerverständigung.

             Förderung der Betreuung dieser Besucher in Deutschland, Förderung der

             Begegnung zwischen Deutschen und Ausländern in Deutschland und im
             internationalen Ausland, Förderung des Austauschs von Informationen
             über Deutschland und das Ausland sowie die Förderung von Einrichtungen,
             soweit diese Tätigkeiten oder Einrichtungen dazu bestimmt und geeignet sind,

             der Völkerverständigung zu dienen.

             (Nach Verzeichnis der steuerbegünstigten Zwecke der Abgabenordnung, Abschnitt A

             Punkt 10, die allgem. als besonders förderungswürdig  anerkannt sind von 1977 in der 

             jeweils gültigen Fassung.)

a.   Nationale und Internationale Image-Pflege

I.   Aufklärung und Information über das Internet, TV, Radio und die Print-Medien

II.  Durchführung von Veranstaltungen

III. Übergeordnete Interessenvertretung nach Außen

IV. Beratungstätigkeit

b.   Einführung und Kontrolle eines Qualitätsstandards

I.   Für Au-pair Agenturen (Ehrenkodex)

II.  Für Gastfamilien (Qualitätsstandard)

III. Für Au-pairs

                                IV. Sonstige am Au Pair Wesen beteiligte (Qualitätsstandard)

c.   Information der Mitglieder über

I.      Aktuelle Gesetze und Vorschriften

                                 II. Internationale Au-pair- und Visa-Bestimmungen

                                III. Korrekte und legale Arbeitsmethoden von Au-pair Agenturen 

 

d.    Datensammlung und Bekanntmachung

               I.     Sammeln von Daten um den Wirtschaftsfaktor Au-pair

 II.    Sammeln von länderspezifischen Informationen

III.     Erstellung und Pflege einer zugangsgeschützten Informationsdatenbank

                   e.    Interessenvertretung

                                  I.     gegenüber Behörden, wie z.B. Ausländerämtern, Arbeitsämtern, Agenturen, 
   Sozialämtern, Außenministerium, Innenministerium und Botschaften

                                 II.     Schlichtungsstelle bei Streitigkeiten zwischen Agenturen und Familien/ Au-pairs

                                 III.    Zentrale Beschwerdeführung gegenüber Behörden und Ämtern

                                  Rechtsbeistand über angegliederte Rechtsanwälte oder Steuer- 
                       berater oder Beratung durch die Rechtsabteilung von Au-pair Versicherern, etc.

f.      Initiierung von Erfahrungsaustausch zwischen Mitgliedern durch regelmäßige Treffen

g.     Einrichtung einer Hotline für Mitglieder und Nicht-Mitglieder 

3.   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
      Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“ von 1977. Der Verein
      vertritt die gemeinsamen Interessen der Mitgliedsagenturen, Gasteltern, Au-pairs und
      sonstigen mit dem Au-pair Wesen befassten Personen oder Organisationen. 

4.   Zur Erfüllung und im Rahmen der vorgenannten Aufgabenstellung soll der Verein die
      Rechte seiner Mitglieder im eigenen Namen geltend machen.
 

5.   Der Vereinszweck soll insbesondere erreicht werden durch

a.      Informationsaustausch

b.      Bündelung von personellen und materiellen Kräften zur Erreichung gemeinsamer Ziele

c.      Betrieb einer Geschäftsstelle

                              d.      Zur Durchsetzung seiner Ziele kann der Verein mit Gruppen, Institutionen undPersonen        
                                       zusammenarbeiten, die keine Mitglieder sind.
 

§ 3 Mittel des Vereins 

1.   Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
      Mitglieder erhalten keine Zuweisungen aus Mitteln des Vereins.

2.   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
      oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.   Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.              

§ 4 Mitgliedschaft 

1.   Ordentliches Mitglied der Au – Pair Society e.V. Bundesverbandes der Au-pair Vermittler, Gasteltern und Au-pairs ist jede zugelassene Au-pair Agentur oder natürliche oder juristische Person, die ihre Mitgliedschaft schriftlich beantragt hat, wenn dem Antrag durch den Vorstand entsprochen wurde.

      2.   Neben der ordentlichen Mitgliedschaft können Personen und Gruppierungen, die die Ziele

            und Aufgaben des Vereins ausschließlich durch einen regelmäßigen Beitrag

            fördern wollen (Fördermitglieder), ihre Mitgliedschaft als Fördermitglied beantragen.
            Auch dieser Antrag bedarf der Annahme durch den Vorstand.

      3.   Es können Ehrenmitglieder aufgenommen werden. Sie werden durch Beschluss des Vorstandes vorgeschlagen
            und nach deren Einwilligung aufgenommen. Sie haben sich im Sinne des Vereins verdient gemacht und / oder
            erklären sich bereit, für die Ziele des Vereins öffentlich einzutreten.

4.   Die Mitgliederverwaltung, einschließlich der Aufnahme, des Ausschlusses und des Austritts eines Mitgliedes obliegt dem Vorstand.

5.   Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Für die Aufnahme ist eine Bestätigung mit 2/3 Mehrheit des Vorstandes erforderlich.

6.   Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen innerhalb von 4 Wochen schriftlich Berufung einlegen. Über den Antrag wird dann auf der nächsten planmäßigen Mitgliederversammlung entschieden.
 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft 

     1.    Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

 

     2.    Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Die Mitgliedschaft erlischt in diesem Falle  mit
     dem Eingang der Austrittserklärung beim Vorstand.  Der Austritt befreit nicht von der Pflicht, den 
    Jahresbeitrag für das laufende Geschäftsjahr zu zahlen.
    Eine Rückgewähr von Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

 

     3.   Der Ausschluss aus dem Verein ist zulässig, wenn

 

      a)    das Mitglied mit der Zahlung des Jahresbeitrages oder außerordentlicher Beiträge trotz Mahnung und  
      zweimaligem Hinweis auf die Möglichkeit des Ausschlusses im Rückstand ist,

      b)    das Mitglied die Aufgabenstellung des Vereins bewusst in erheblichem Umfange erschwert oder den
       Zwecken des Vereins zuwiderhandelt.

      c)    das Mitglied in seiner Funktion als Au-pair-Vermittler, Gasteltern oder Au-pair den Grundsätzen des Vereins
       oder rechtlichen Vorgaben zuwider gehandelt hat oder handelt. Der Ausschluss erfolgt mit 2/3 Mehrheit 
       durch den Vorstand. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der
       Gründe durch einen eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Gegen den Beschluss des Vorstandes auf
       Ausschluss eines Mitgliedes steht dem ausgeschlossenen Mitglied das Recht zu, sich zu rechtfertigen und
       diesen Beschluss durch die nächste planmäßige Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit gemäß § 13 Abs.
       1 bestätigen zu lassen. Bis zu dieser Mitgliederversammlung ruhen die Rechte und Pflichten des
       ausgeschlossenen Mitgliedes aus der Mitgliedschaft. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist
       bindend.
       Erhebt das ausgeschlossene Mitglied nicht innerhalb von 14 Tagen schriftlich Einspruch gegen den
       Ausschließungsbeschluss der Mitgliederversammlung, kann er diesen Beschluss nicht mehr gerichtlich
       anfechten.

 § 6 Mitgliedsbeiträge 

1.   Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsbeiträge (Jahresbeiträge und Umlagen) zu entrichten. Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge von Au-pair Agenturen und Gasteltern werden von der Mitgliederversammlung bestimmt und bleiben unverändert bis zu einer neuen Beschlussfassung. In anderen Fällen bleibt es dem Vorstand vorbehalten die Höhe des Jahresbeitrages durch einstimmigen Beschluss fest zu legen. 

2.   Durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes oder wenn ein einstimmiger Vorstandsbeschluss nicht herbeigeführt werden kann - durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann Mitgliedern oder Mitgliedergruppen aus besonderen Gründen der Beitrag gestundet, ermäßigt oder erlassen werden.

 § 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

          1. Rechte der Mitglieder

     Mitglieder können den Service der Geschäftsstelle und des Verbandes nutzen. Sie erhalten
     Sonderkonditionen gegenüber Nicht-Mitgliedern.

     Mitglieder können sich im Rahmen der Aufgaben des Verbandes durch den Verband vertreten lassen.

     0rdentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht, Ehrenmitglieder und Fördermitglieder nicht.
2. Pflichten

     Mitglieder müssen die gesetzlichen Vorschriften insbesondere bezüglich der Au-pair Richtlinien einhalten
     sowie sich satzungskonform verhalten.

     Mitglieder müssen den durch die Mitgliederversammlung beschlossenen Ehrenkodex befolgen.

 § 8 Organe

         Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.                                           

 § 9 Vorstand

    1.      Der Vorstand des Vereins besteht aus
              
dem 1. Vorsitzenden, 
               dem 2. Vorsitzenden, 
               dem Schatzmeister,
               den bis zu 4 Beisitzern. 


     2.      Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende sowie der Schatzmeister. 

3.      Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt bis zu einem Geschäftswert
   von DM 5.000,--  .Darüber hinaus ist die Zustimmung eines 2. Vorstandsmitgliedes erforderlich.
    

4.      Der Vorstand kann mit einer Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder einen Geschäftsführer mit der entgeltlichen 
   Wahrnehmung der Geschäftsführung beauftragen.

5.      Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Dem Vorstand bzw. dem Geschäftsführer obliegt die
   Führung der laufenden Geschäfte.

§ 10     Zuständigkeit des Vorstands 

     1.      Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch die Satzung der
             Mitgliederversammlung vorbehalten oder einem Geschäftsführer übertragen sind.
     2.     Er hat insbesondere folgende Aufgaben

a)   Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellen
             der  Tagesordnung,

b)    Ausführen von Aufgaben und Umsetzung der Ziele im Sinne der Satzung (§2).

     c)   Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

            d)   Aufstellen des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellen des Jahresberichts,

            e)   Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.


§ 11 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
 

  1.    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt.    Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
  Die Bestellung zum Vorstandsmitglied kann nur im Falle grober Fahrlässigkeit oder Unfähigkeit zur 
  ordnungsgemäßen Geschäftsführung von der Mitgliederversammlung widerrufen werden. Jedes Vorstandsmitglied
  ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins oder Angestellte bzw. Inhaber
  von Firmen bzw. Organisationen, die selbst Mitglied im Verein sind, gewählt werden. Mit der Beendigung der
  Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. 

  2.    Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des
  Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen, bis zur nächsten Mitgliederversammlung.                       

 § 12 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands 

1.    Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden
       können. Die Einladung zur Vorstandsitzung erfolgt durch schriftliche Einladung unter
       Einhaltung einer Einladungsfrist von 7 Tagen und der Beifügung der Tagesordnung.

2 .   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder beteiligt sind. Eine Vorstandssitzung kann auch ohne die direkte Anwesenheit vollständig oder in Teilen über die elektronischen Medien erfolgen, wenn kein Vorstandsmitglied dieser Vorgehensweise widerspricht.

 3.    Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des 2. Vorsitzenden.

4.    Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen. 

5.    Satzungsänderungen, die von Behörden aus Gründen des Steuer- und Gemeinnützigkeitsrechtes oder aus Gründen des Vereinsrechtes verlangt werden, können vom Vorstand ausgeführt werden. Die Änderung muss von der Jahreshauptversammlung bestätigt werden.

 § 13 Mitgliederversammlung 

1.    Die Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen nach Stimmblöcken.

       Es werden folgende 3 Stimmblöcke gebildet:
              1.
Au-pair Agenturen
              2.
Gasteltern
              3. Sonstige  

       Jeder Block hat eine Stimme. Für die Stimmabgabe benötigt jeder Block eine einfache Mehrheit der anwesenden
       stimmberechtigten Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als
ungültige Stimmen.
       Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden.  Die Bevollmächtigung
       ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf nicht mehr als fünf fremde Stimmen
       vertreten. Au-pairs haben kein Stimmrecht.
 

2.    Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig :                                                 

a)    Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands,

b)    Entgegennahme des Kassenberichtes des Schatzmeisters,

c)    Entlastung des Vorstands,

d)    Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und des Schatzmeisters,

e)    Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr,

f)     Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge und Umlagen,

g)    Beschlussfassung über Änderung der Satzung,

h)    Beschlussfassung über Auflösung des Vereins,

i)    Beschlussfassung in den in dieser Satzung der Mitgliederversammlung vorbehaltenen Angelegenheiten.

j)    Bestellung der Kassenprüfer.

 § 14 Einberufung der Mitgliederversammlung

1.    Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.

 

2.    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 30 % der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt haben.

 

3.    Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. 

 

4.    Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.  Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der Tagesordnung mit 2/3-Mehrheit beschließen, wenn eine solche in der Mitgliederversammlung beantragt wird. 

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 

1.    Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem 2. Vorsitzenden geleitet. Sollte keiner von diesen in der Versammlung anwesend sein, so ist das an Lebensjahren älteste Vorstandsmitglied Versammlungsleiter. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Nach dem Aufruf der Tagesordnungspunkte ”Entlastung des Vorstands” und ”Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und des Schatzmeisters” übernimmt der an Lebensjahren älteste Teilnehmer der Versammlung die Versammlungsleitung, bis diese Tagesordnungspunkte abgeschlossen sind.

 2.    Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.  Die Abstimmung muss bei Wahl und Abberufung von
        Vorstandsmitgliedern schriftlich durchgeführt werden, im übrigen nur dann, wenn ein Drittel der anwesenden
        Mitglieder dies beantragt.

 3.    Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand 
        mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die
        die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen
        erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los. 

4.     Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gem. § 32 II BGB gültig,
       wenn die Mehrzahl der Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschlusse schriftlich erklären. (Briefwahl)

§ 16 Kassenprüfer

1.    Die Kassenprüfung des Vereins erfolgt durch zwei Mitglieder. Für Wahl und Amtsdauer der Kassenprüfer gilt § 11 Absatz 1 entsprechend. 

2.    Den Kassenprüfern ist die Möglichkeit der Überwachung und Prüfung der Kassenführung einzuräumen.  
Der Mitgliederversammlung ist über die Prüfung Bericht zu erstatten.                                                 

 § 17 Ausschüsse 

1.    Zur Erfüllung von Teilen der Aufgaben des Vereins können zeitlich beschränkt Ausschüsse gebildet werden. 

2.    Über Art und Dauer eines Ausschusses und den Umfang der ihm übertragenen Aufgaben entscheidet die Mitgliederversammlung. 

§ 18 Änderung des Zwecks, Auflösung des Vereins 

1.    Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von 90 % der ordentlichen Vereinsmitglieder (ausgenommen also Fördermitglieder, Ehrenmitglieder) beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

 

2.    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit 9/10-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, erfolgt die Liquidation durch den Vorstand. (§ 9 Absatz 2 gilt entsprechend für die Liquidatoren).

3.     Das, nach Beendigung der Liquidation oder bei Wegfall des steuerbegünstigten
        Zwecks, vorhandene Vermögen fällt an den Kinderschutzbund e.V. der die Mittel 
        ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.

 

4.    Die Bestimmungen in Absatz 2 und 3 gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 § 19 Allgemeine Bestimmungen 

Über alle Sitzungen und Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.
 

§ 20 Schlussbestimmungen 

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 15. Dezember 2000 beschlossen und tritt nach ihrer vereinsöffentlichen Bekanntgabe in Kraft. 




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