Satzung
Au-pair Society e.V.
Bundesverband
der
Au-pair Vermittler, Gasteltern und Au-pairs
§1 Name und
Sitz
1.
Der Verein führt den Namen ” Au-pair Society e.V. Bundesverband der
Au-pair Vermittler, Gasteltern und Au-pairs ”. Er soll in
das Vereinsregister Euskirchen
eingetragen werden.
2.
Der Verein hat seinen Sitz in 53881 Euskirchen – Flamersheim,
Erlenweg 4
3.
Der Verein ist ein Zusammenschluss von Au-pair Vermittlern,
Gasteltern und Au-pairs.
4.
Der Verein ist parteipolitisch unabhängig.
5.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck, Aufgaben und
Gemeinnützigkeit
1.
Zweck des Vereins ist die Sicherung des Au-pair Wesens auf der
Grundlage
a.
der Rechtsstaatlichkeit
b.
der Umsetzung eines vom Verein zu erarbeitenden Qualitätsstandards
für Au-pair Vermittler, Gasteltern und Au-pairs
c.
Dieser Zweck soll primär in Deutschland und sekundär auch in
anderen Ländern umgesetzt
werden.
2.
Der Verein setzt sich folgendes zur Aufgabe:
Förderung des internationalen Jugendaustausches zur besseren
Völkerverständigung.
Förderung der Betreuung dieser Besucher in Deutschland, Förderung
der
Begegnung zwischen Deutschen und Ausländern in Deutschland und
im
internationalen Ausland, Förderung des Austauschs von
Informationen
über Deutschland und das Ausland sowie die Förderung von
Einrichtungen,
soweit diese Tätigkeiten oder Einrichtungen dazu bestimmt und
geeignet sind,
der Völkerverständigung zu dienen.
(Nach Verzeichnis der steuerbegünstigten Zwecke der Abgabenordnung,
Abschnitt A
Punkt 10, die allgem. als besonders förderungswürdig
anerkannt sind von 1977 in der
jeweils gültigen
Fassung.)
a.
Nationale und Internationale Image-Pflege
I.
Aufklärung und Information über das Internet, TV, Radio und
die
Print-Medien
II.
Durchführung von Veranstaltungen
III. Übergeordnete Interessenvertretung nach Außen
IV. Beratungstätigkeit
b.
Einführung und Kontrolle eines Qualitätsstandards
I. Für Au-pair Agenturen
(Ehrenkodex)
II. Für
Gastfamilien (Qualitätsstandard)
III. Für Au-pairs
IV. Sonstige am Au Pair Wesen beteiligte
(Qualitätsstandard)
c.
Information der Mitglieder über
I.
Aktuelle Gesetze und Vorschriften
II. Internationale Au-pair- und Visa-Bestimmungen
III. Korrekte und legale Arbeitsmethoden von Au-pair Agenturen
d. Datensammlung und
Bekanntmachung
I.
Sammeln von Daten um den Wirtschaftsfaktor Au-pair
II. Sammeln von
länderspezifischen Informationen
III. Erstellung und
Pflege einer zugangsgeschützten Informationsdatenbank
e.
Interessenvertretung
I.
gegenüber Behörden, wie z.B. Ausländerämtern, Arbeitsämtern,
Agenturen, Sozialämtern, Außenministerium,
Innenministerium und
Botschaften
II.
Schlichtungsstelle bei Streitigkeiten zwischen Agenturen
und Familien/ Au-pairs
III.
Zentrale Beschwerdeführung gegenüber Behörden und Ämtern
Rechtsbeistand über angegliederte Rechtsanwälte oder Steuer-
berater oder Beratung durch die Rechtsabteilung von Au-pair Versicherern, etc.
f.
Initiierung von Erfahrungsaustausch zwischen Mitgliedern durch
regelmäßige
Treffen
g. Einrichtung
einer Hotline für Mitglieder und Nicht-Mitglieder
3.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“ von 1977. Der
Verein
vertritt die gemeinsamen Interessen der Mitgliedsagenturen,
Gasteltern, Au-pairs und sonstigen
mit dem Au-pair Wesen befassten Personen oder Organisationen.
4.
Zur Erfüllung und im Rahmen der vorgenannten Aufgabenstellung soll
der Verein die Rechte
seiner Mitglieder im eigenen Namen geltend machen.
5. Der Vereinszweck soll
insbesondere erreicht werden durch
a.
Informationsaustausch
b.
Bündelung von personellen und materiellen Kräften zur Erreichung
gemeinsamer Ziele
c.
Betrieb einer Geschäftsstelle
d.
Zur Durchsetzung seiner Ziele kann der Verein mit Gruppen,
Institutionen
undPersonen
zusammenarbeiten, die keine Mitglieder sind.
§
3 Mittel des Vereins
1.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden.
Mitglieder erhalten keine Zuweisungen aus Mitteln des Vereins.
2.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
3.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche
Zwecke.
§
4 Mitgliedschaft
1. Ordentliches Mitglied der Au
– Pair Society e.V. Bundesverbandes der Au-pair Vermittler, Gasteltern und
Au-pairs ist jede zugelassene Au-pair Agentur oder natürliche oder
juristische Person, die ihre Mitgliedschaft schriftlich beantragt hat,
wenn dem Antrag durch den Vorstand entsprochen wurde.
2. Neben der ordentlichen
Mitgliedschaft können Personen und Gruppierungen, die die Ziele
und Aufgaben des Vereins ausschließlich durch einen regelmäßigen
Beitrag
fördern wollen (Fördermitglieder),
ihre Mitgliedschaft als Fördermitglied beantragen.
Auch dieser Antrag bedarf der Annahme durch den
Vorstand.
3.
Es können Ehrenmitglieder aufgenommen werden. Sie werden durch
Beschluss des Vorstandes
vorgeschlagen
und nach deren Einwilligung aufgenommen. Sie haben sich im Sinne des
Vereins verdient gemacht und /
oder
erklären sich bereit, für die Ziele des Vereins öffentlich
einzutreten.
4.
Die Mitgliederverwaltung, einschließlich der Aufnahme, des
Ausschlusses und des Austritts eines Mitgliedes obliegt dem Vorstand.
5.
Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Für die Aufnahme ist
eine Bestätigung mit 2/3 Mehrheit des Vorstandes erforderlich.
6.
Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller
hiergegen innerhalb von 4 Wochen schriftlich Berufung einlegen. Über den
Antrag wird dann auf der nächsten planmäßigen Mitgliederversammlung
entschieden.
§
5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die
Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem
Verein.
2. Der Austritt
erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Die Mitgliedschaft
erlischt in diesem Falle mit dem Eingang
der Austrittserklärung beim Vorstand. Der Austritt befreit nicht von der
Pflicht, den Jahresbeitrag für das laufende
Geschäftsjahr zu zahlen. Eine Rückgewähr von
Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
3. Der Ausschluss aus
dem Verein ist zulässig, wenn
a) das Mitglied
mit der Zahlung des Jahresbeitrages oder außerordentlicher Beiträge trotz
Mahnung und zweimaligem
Hinweis auf die Möglichkeit des Ausschlusses im Rückstand ist,
b)
das Mitglied die Aufgabenstellung des Vereins bewusst in
erheblichem Umfange erschwert oder
den Zwecken des Vereins
zuwiderhandelt.
c)
das Mitglied in seiner Funktion als Au-pair-Vermittler, Gasteltern
oder Au-pair den Grundsätzen des Vereins
oder rechtlichen Vorgaben zuwider gehandelt hat oder handelt. Der
Ausschluss erfolgt mit 2/3
Mehrheit durch den Vorstand.
Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung
der Gründe durch einen
eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Gegen den Beschluss des
Vorstandes auf Ausschluss eines
Mitgliedes steht dem ausgeschlossenen Mitglied das Recht zu, sich zu
rechtfertigen und diesen Beschluss
durch die nächste planmäßige Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit gemäß
§ 13 Abs. 1 bestätigen zu lassen.
Bis zu dieser Mitgliederversammlung ruhen die Rechte und Pflichten
des ausgeschlossenen Mitgliedes
aus der Mitgliedschaft. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung
ist
bindend. Erhebt das
ausgeschlossene Mitglied nicht innerhalb von 14 Tagen schriftlich
Einspruch gegen den
Ausschließungsbeschluss der Mitgliederversammlung, kann er diesen
Beschluss nicht mehr gerichtlich
anfechten.
§
6 Mitgliedsbeiträge
1.
Die Mitglieder sind verpflichtet,
die Vereinsbeiträge (Jahresbeiträge und Umlagen) zu entrichten. Die Höhe
und Fälligkeit der Beiträge von Au-pair Agenturen und Gasteltern werden
von der Mitgliederversammlung bestimmt und bleiben unverändert bis zu
einer neuen Beschlussfassung. In anderen Fällen bleibt es dem Vorstand
vorbehalten die Höhe des Jahresbeitrages durch einstimmigen Beschluss fest
zu legen.
2.
Durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes oder wenn ein
einstimmiger Vorstandsbeschluss nicht herbeigeführt werden kann - durch
Beschluss der Mitgliederversammlung kann
Mitgliedern oder Mitgliedergruppen aus besonderen Gründen der Beitrag gestundet, ermäßigt
oder erlassen werden.
§
7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.
Rechte der Mitglieder
Mitglieder können den
Service der Geschäftsstelle und des Verbandes nutzen. Sie
erhalten Sonderkonditionen gegenüber
Nicht-Mitgliedern.
Mitglieder können
sich im Rahmen der Aufgaben des Verbandes durch den Verband vertreten
lassen.
0rdentliche
Mitglieder haben ein Stimmrecht, Ehrenmitglieder und
Fördermitglieder nicht. 2.
Pflichten
Mitglieder müssen
die gesetzlichen Vorschriften insbesondere bezüglich der Au-pair Richtlinien
einhalten sowie sich satzungskonform
verhalten.
Mitglieder müssen
den durch die Mitgliederversammlung beschlossenen Ehrenkodex
befolgen.
§
8 Organe
Organe
des Vereins sind der Vorstand und die
Mitgliederversammlung.
§
9 Vorstand
1.
Der Vorstand des Vereins besteht aus
dem
1. Vorsitzenden,
dem 2. Vorsitzenden,
dem Schatzmeister,
den bis zu 4 Beisitzern.
2.
Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2.
Vorsitzende sowie der
Schatzmeister.
3.
Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt bis zu
einem Geschäftswert von DM 5.000,-- .Darüber hinaus ist die Zustimmung
eines 2. Vorstandsmitgliedes erforderlich.
4.
Der Vorstand kann mit einer Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder
einen Geschäftsführer mit der entgeltlichen
Wahrnehmung der Geschäftsführung beauftragen.
5.
Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Dem Vorstand
bzw. dem Geschäftsführer obliegt die Führung der laufenden
Geschäfte.
§
10
Zuständigkeit des Vorstands
1.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig,
die nicht durch die Satzung
der
Mitgliederversammlung vorbehalten oder einem Geschäftsführer übertragen
sind. 2.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben
a)
Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie
Aufstellen
der Tagesordnung,
b)
Ausführen von Aufgaben und Umsetzung der Ziele im Sinne der Satzung
(§2).
c) Ausführung von Beschlüssen
der Mitgliederversammlung,
d) Aufstellen des
Haushaltsplans, Buchführung, Erstellen des Jahresberichts,
e)
Beschlussfassung über die Aufnahme von
Mitgliedern.
§
11 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
1. Der Vorstand
wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren, gerechnet
von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl
des Vorstands im Amt. Die Bestellung zum Vorstandsmitglied kann
nur im Falle grober Fahrlässigkeit oder Unfähigkeit zur
ordnungsgemäßen Geschäftsführung von der Mitgliederversammlung widerrufen
werden. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu
Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins oder Angestellte
bzw. Inhaber von Firmen bzw. Organisationen, die selbst Mitglied
im Verein sind, gewählt werden. Mit der Beendigung der
Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines
Vorstandsmitgliedes.
2. Scheidet ein
Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche
Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen, bis zur
nächsten
Mitgliederversammlung.
§
12 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
1. Der Vorstand
beschließt in Sitzungen, die von jedem Vorstandsmitglied einberufen
werden
können. Die Einladung zur Vorstandsitzung erfolgt durch
schriftliche Einladung unter
Einhaltung einer Einladungsfrist von 7 Tagen und der Beifügung der
Tagesordnung.
2
. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder beteiligt sind.
Eine Vorstandssitzung kann auch ohne die direkte Anwesenheit vollständig
oder in Teilen über die elektronischen Medien erfolgen, wenn kein
Vorstandsmitglied dieser Vorgehensweise widerspricht.
3. Bei der
Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden,
bei dessen Abwesenheit die Stimme des 2. Vorsitzenden.
4. Der Vorstand kann im
schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem
Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
5. Satzungsänderungen, die
von Behörden aus Gründen des Steuer- und Gemeinnützigkeitsrechtes oder aus
Gründen des Vereinsrechtes verlangt werden, können vom Vorstand ausgeführt
werden. Die Änderung muss von der Jahreshauptversammlung bestätigt
werden.
§
13 Mitgliederversammlung
1. Die Abstimmungen in der
Mitgliederversammlung erfolgen nach Stimmblöcken.
Es
werden folgende 3 Stimmblöcke gebildet:
1. Au-pair
Agenturen
2. Gasteltern
3. Sonstige
Jeder Block hat eine Stimme. Für die Stimmabgabe benötigt jeder
Block eine einfache Mehrheit der
anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur
Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich
bevollmächtigt werden. Die
Bevollmächtigung ist für jede
Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf nicht mehr
als fünf fremde Stimmen vertreten.
Au-pairs haben kein Stimmrecht.
2. Die
Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig
:
a)
Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands,
b)
Entgegennahme des Kassenberichtes des Schatzmeisters,
c) Entlastung des
Vorstands,
d) Wahl und Abberufung der
Vorstandsmitglieder und des Schatzmeisters,
e) Genehmigung des vom
Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr,
f) Beschlussfassung
über Mitgliedsbeiträge und Umlagen,
g) Beschlussfassung über
Änderung der Satzung,
h) Beschlussfassung über
Auflösung des Vereins,
i)
Beschlussfassung in den in dieser Satzung der Mitgliederversammlung
vorbehaltenen Angelegenheiten.
j) Bestellung der
Kassenprüfer.
§
14 Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal im
Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
2. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden, wenn
das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 30 % der
Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe
beantragt haben.
3. Die Einberufung erfolgt
durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung.
4. Jedes Mitglied kann bis
spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand
schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der
Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung
bekannt zu geben. Die
Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der Tagesordnung mit
2/3-Mehrheit beschließen, wenn eine solche in der Mitgliederversammlung
beantragt wird.
§
15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die
Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner
Verhinderung von seinem 2. Vorsitzenden geleitet. Sollte keiner von diesen
in der Versammlung anwesend sein, so ist das an Lebensjahren älteste
Vorstandsmitglied Versammlungsleiter. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend,
so bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Nach dem Aufruf der
Tagesordnungspunkte ”Entlastung des Vorstands” und ”Wahl und Abberufung
der Vorstandsmitglieder und des Schatzmeisters” übernimmt der an
Lebensjahren älteste Teilnehmer der Versammlung die Versammlungsleitung,
bis diese Tagesordnungspunkte abgeschlossen sind.
2. Die Art der Abstimmung
bestimmt der Versammlungsleiter.
Die Abstimmung muss bei Wahl und Abberufung
von Vorstandsmitgliedern
schriftlich durchgeführt werden, im übrigen nur dann, wenn ein Drittel der
anwesenden Mitglieder dies
beantragt.
3. Bei Wahlen ist gewählt,
wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat
niemand mehr als die
Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den
beiden Kandidaten, die die
meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann
derjenige, der die meisten
Stimmen erhalten hat. Bei
gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende
Los.
4. Auch ohne
Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gem. § 32 II BGB
gültig, wenn
die Mehrzahl der Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschlusse schriftlich
erklären. (Briefwahl)
§
16 Kassenprüfer
1.
Die Kassenprüfung des Vereins erfolgt durch zwei Mitglieder. Für
Wahl und Amtsdauer der Kassenprüfer gilt § 11 Absatz 1
entsprechend.
2.
Den Kassenprüfern ist die Möglichkeit der Überwachung und Prüfung
der Kassenführung einzuräumen. Der
Mitgliederversammlung ist über die Prüfung Bericht zu
erstatten.
§
17 Ausschüsse
1.
Zur Erfüllung von Teilen der Aufgaben des Vereins können zeitlich
beschränkt Ausschüsse gebildet werden.
2.
Über Art und Dauer eines Ausschusses und den Umfang der ihm
übertragenen Aufgaben entscheidet die
Mitgliederversammlung.
§
18 Änderung des Zwecks, Auflösung des Vereins
1.
Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von 90
% der ordentlichen Vereinsmitglieder (ausgenommen also Fördermitglieder,
Ehrenmitglieder) beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in
der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb
eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
2.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung
mit 9/10-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, erfolgt die
Liquidation durch den Vorstand. (§ 9 Absatz 2 gilt entsprechend für die
Liquidatoren).
3.
Das, nach Beendigung der Liquidation oder bei Wegfall des
steuerbegünstigten
Zwecks, vorhandene Vermögen fällt an den
Kinderschutzbund e.V. der die Mittel
ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.
4.
Die Bestimmungen in Absatz 2 und 3 gelten entsprechend, wenn der
Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit
verliert.
§
19 Allgemeine Bestimmungen
Über
alle Sitzungen und Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die
von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu
unterzeichnen sind. §
20 Schlussbestimmungen
Diese
Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 15. Dezember 2000
beschlossen und tritt nach ihrer vereinsöffentlichen Bekanntgabe in
Kraft.
[ Zurück ]
|